Vereinssatzung

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „Schützengesellschaft Langen 1863 e.V.“ und hat seinen Sitz in Langen/ Hessen. Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Offenbach am Main, VR 3250 eingetragen.

§ 2 Zweck Aufgaben und Gemeinnützigkeit des Vereins

Der Verein hat die Pflege des sportlichen Schießens im Rahmen der Vorschriften des Deutschen Schützenbundes und des Hessischen Schützenverbandes e.V. zum Ziel. Der Verein übt den Schieß-Sport mit allen gesetzlich zugelassenen Waffen aus, veranstaltet Wettkämpfe und nimmt aus diesem Grunde Beziehungen zu anderen Vereinen und Verbänden auf. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral. Seine Mitglieder haben diese Neutralität innerhalb des Vereins zu beachten.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung in der gültigen Form. Der Verein arbeitet gemeinnützig. Seine Mitglieder haben nicht Anteil am Vermögen. Die Mitglieder seiner Organe arbeiten ehrenamtlich. Das Vermögen dient ausschließlich gemeinnützigen Zwecken des Sports.

Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

2a. Die Erhebung von Daten der Vereinsmitglieder erfolgt nach §28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BDSG beim Vereinseintritt und während der Vereinsmitgliedschaft. Es werden nur Daten erhoben, welche für die Durchführung des zwischen Mitglied und Verein durch Beitritt zustande kommenden rechtsgeschäftsähnlichen Schuldverhältnisses erforderlich sind und der Verfolgung der Vereinsziele und für die Betreuung und Verwaltung der Mitglieder (Name, Anschrift, Geburtsdatum, Geschlecht, Bankverbindung) erforderlich sind.

Es wird Gewährleistet, dass auf die personenbezogenen Daten nicht mehr als 9 Personen Zugriff haben (§ 4f und § 4d Abs. 5 BDSG). Damit entfällt ein Datenschutzbeauftragter.

Der Vereinsvorstand gewährleistet die Einhaltung des Datenschutzes nach § 4g Abs. 2a BDSG.

§ 3 Verwendung der Wirtschaftsmittel

Mittel des Vereines dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 4 Ausgaben für vereinsfremde Zwecke

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins kann jede unbescholtene natürliche Person werden. Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme erworben. Das Aufnahmegesuch muss schriftlich dem geschäftsführenden Vorstand vorgelegt werden. Dieser entscheidet über die Aufnahme. Eine Ablehnung bedarf keiner Begründung.

2. Gegen die Ablehnung kann der Betroffene innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung des Bescheids Einspruch einlegen. Über diesen Einspruch entscheidet der geschäftsführende Vorstand nach Beratung mit dem Gesamtvorstand. Eine Ablehnung bedarf keiner Begründung.

3. Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Gesamtvorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die vorherige ordentliche Mitgliedschaft ist hierzu nicht erforderlich.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet durch:
a) Tod
b) Austritt
c) Ausschluß

2. Der Austritt ist nur zum Schluß eines Kalenderjahres zulässig. Er muss mindestens 3 Monate vorher dem geschäftsführenden Vorstand gegenüber durch eingeschriebenen Brief erklärt werden.

3. Der Ausschluß ist zulässig:
a) wegen Handlungen, die sich gegen den Verein, dessen Zweck und Aufgaben oder sein Ansehen auswirken;
b) bei Nichtbeachtung der Satzung oder der ordnungsgemäß gefaßten Beschlüsse der Organe des Vereins;
c) bei Nichtbeachtung der Sicherheitsbestimmungen und der Standordnung auf dem Schießstand;
d) wegen ehrenrühriger oder strafbarer Handlungen;
e) wenn Beitragsrückstände von mehr als 3 Monaten auf Anforderung nicht beglichen werden.

4. Über den Ausschluß entscheidet der geschäftsführende Vorstand. Gegen die Entscheidung kann der Betroffene innerhalb von 30 Tagen nach Zustellung des Bescheides Einspruch einlegen. Über diesen Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung.

5. Bis zur endgültigen Entscheidung ruht die Mitgliedschaft. Der Verlust der Mitgliedschaft berührt nicht die Verpflichtung zur Leistung geschuldeter Beträge.

6. Beträge, freiwillige Spenden, Umlagen und ähnliche Leistungen werden beim Ausscheiden nicht zurückerstattet.

§ 7 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 8 Mitgliedsbeiträge

Jedes Mitglied hat bei Aufnahme in den Verein ein einmaliges Eintrittsgeld und jährliche Mitgliedsbeiträge zu zahlen.
Höhe und Fälligkeit von Aufnahmegebühren, Jahresbeiträge und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.
Der geschäftsführende Vorstand (Präsidium) kann in geeigneten Fällen Gebühren, Beiträge und Umlagen ganz oder teilweise erlassen oder stunden.

§ 9 Kassenführung

Der Rechner hat im Einvernehmen mit den weiteren Präsidiumsmitgliedern zu Beginn eines jeden Jahres einen Haushaltsplan aufzustellen und der ersten Mitgliederversammlung vorzustellen.

§ 10 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder haben das Recht:
a) die Einrichtungen und Anlagen des Vereins zu benutzen;
b) an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen;
c) zur Mitgliederversammlung Anträge zu stellen und abzustimmen. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme, die nur persönlich abgegeben werden darf. Jedes Mitglied ist auch passiv wahlberechtigt;
d) zum Tragen der Anstecknadel und Vereinsembleme.

Die Mitglieder haben die Pflicht:
a) die Satzung anzuerkennen.
b) die ordnungsgemäß gefaßten Beschlüsse der Vereinsorgane zu befolgen sowie den Jahresbeitrag und sonstige Gebühren pünktlich zu entrichten.
c) Die Regelungen des Schießbetriebes und die gesetzlichen Bestimmungen nach dem geltenden Waffen-Recht zu befolgen.

§ 11 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung,
b) der Gesamtvorstand,
c) der geschäftsführende Vorstand.

§ 12 Die Mitgliederversammlung

1. Alljährlich findet in der 1. Hälfte des Jahres eine ordentliche Mitgliederversammlung statt, zu der alle Vereinsmitglieder vom geschäftsführenden Vorstand unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einzuladen sind. Die Einladung muss rechtzeitig, d.h. mindestens 3 Wochen vorher erfolgen.

2. Anträge zur Mitgliederversammlung müssen dem geschäftsführenden Vorstand mindestens 8 Tage vor dem Versammlungsbeginn vorliegen und begründet sein. Die Mitgliederversammlung entscheidet, ob Anträge, die nach Ablauf der Einladungsfrist eingereicht wurden, auf die Tagesordnung zu setzten sind.

3. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit, soweit diese Satzung nichts Anderes vorsieht. Bei Stimmengleichheit muss neu abgestimmt werden. Ergibt auch die erneute Abstimmung Stimmengleichheit, ist der Antrag abgelehnt. Satzungsänderungen bedürfen der 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

4. Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins. Ihr obliegt:
a) Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des geschäftsführenden Vorstands und des Berichtes der Kassenprüfer,
b) Entlastung des Gesamtvorstandes,
c) Wahl des neuen Gesamtvorstandes, wenn die Amtszeit des alten Gesamtvorstandes abgelaufen ist,
d) Wahl von 2 Kassenprüfern (diese dürfen nicht dem Gesamtvorstand angehören),
e) Satzungsänderungen,
f) Entscheidung über eingereichte Anträge,
g) Ernennung von Ehrenmitgliedern,
h) Festsetzung des Jahresbeitrags,
i) Ernennung des Ehrenvorsitzenden.

5. Über alle Mitgliederversammlungen sind Niederschriften anzufertigen und mindestens 5 Jahre aufzubewahren. Die Niederschriften müssen mindestens enthalten:
a) Datum, Beginn und Ende der Versammlung,
b) Anzahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder,
c) Die gefassten Beschlüsse.

§ 13 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Außerordentliche Mitgliederversammlungen müssen binnen 4 Wochen vom 1. Vorsitzenden einberufen werden, wenn 10% der Mitglieder oder die Mehrheit des Gesamtvorstandes oder des geschäftsführenden Vorstandes es im Interesse des Vereins schriftlich unter Angabe von Zweck und Gründen verlangen.

§ 14 Der Gesamtvorstand

1. Der Gesamtvorstand besteht aus:
a) dem 1. Vorsitzenden (Präsident und Betreiber der Schießstätte)
b) dem 2. Vorsitzenden (Vizepräsident)
c) dem Schriftführer
d) dem Rechner
e) dem Schießwart
f) einem Vertreter der Gewehrschützen
g) einem Vertreter der Pistolenschützen
h) einem Vertreter der Bogenschützen
i) dem Jugendwart
j) dem Pressewart
k) dem Vorsitzenden des Vergnügungsausschusses
l) 2 Beisitzern

2. Dem Gesamtvorstand obliegen insbesondere die Beratung und Beschlussfassung über Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung für den Verein, soweit diese nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.

3. Die Mitglieder des Gesamtvorstandes haben je eine Stimme, die nur persönlich abgegeben werden darf. Entscheidungen werden mit einfacher Mehrheit getroffen. Bei Stimmengleichheit muss neu abgestimmt werden. Bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die Stimme des 2. Vorsitzenden.

4. Der Gesamtvorstand gibt sich eine Geschäftsordnung und erstellt einen Geschäftsverteilungsplan.

5. Sitzungen des Gesamtvorstandes sollen nach Bedarf, mindestens aber alle 3 Monate stattfinden. Auf schriftlichen Antrag der Mehrheit des Gesamtvorstandes muss eine Sitzung binnen 2 Wochen vom 1. Vorsitzenden einberufen werden.

6. Der Ehrenvorsitzende ist zu den Sitzungen des Gesamtvorstandes einzuladen. Er hat hier die gleichen Rechte und Pflichten wie die Mitglieder des Gesamtvorstandes.

§ 15 Der geschäftsführende Vorstand

1. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus:
a) dem 1. Vorsitzenden
b) dem 2. Vorsitzenden
c) dem Schriftführer
d) dem Rechner

2. Der geschäftsführende Vorstand ist Vorstand im Sinne des BGB.

3. Der 1. Vorsitzende vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
Nur im Verhinderungsfall tritt an seine Stelle der 2. Vorsitzende und – falls auch dieser verhindert ist – der Schriftführer oder der Rechner. Der Fall der Verhinderung bedarf im Außenverhältnis keines Nachweises.

4. Der geschäftsführende Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.

§ 16 Besondere Bestimmungen

1. Die Wahlperiode des Gesamtvorstandes sowie der beiden Kassenprüfer wird auf 3 Jahre festgesetzt. Innerhalb der Wahlperiode kann die Wahl des Gesamtvorstandes oder einzelner Mitglieder nur wiederrufen werden von einer ordnungsgemäß dazu einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder.

2. Wahlen erfolgen grundsätzlich geheim; offen wird gewählt, wenn mehr als die Hälfte der anwesenden Mitglieder damit einverstanden sind. Die Wahl des 1. Vorsitzenden muß immer geheim erfolgen.

3. Abstimmungen erfolgen grundsätzlich offen, geheim nur dann, wenn es mehr als die Hälfte der anwesenden Mitglieder verlangt.

4. Scheiden Mitglieder des Gesamtvorstandes vor Ablauf der Wahlperiode aus, so bestellt der geschäftsführende Vorstand einen Nachfolger. In der nächsten Mitgliederversammlung ist die Neuwahl eines Nachfolgers für den Rest der Wahlperiode vorzunehmen.

5. Ist der geschäftsführende Vorstand handlungsunfähig, so geht das Recht zu Einberufung der ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung auf den Gesamtvorstand über.

6. Soweit diese Satzung keine abweichenden oder besonderen Bestimmungen enthält, gelten die Vorschriften der §§ 21- 79 BGB (Vereinsrecht).

§ 17 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer hierzu einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung und mit einer Stimmenmehrheit von mindestens 3/4 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Bei einer Auflösung des Vereins hat die Mitgliederversammlung einen Liquidator zu bestellen. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Langen zur Verwendung in der sportlichen Jugendpflege.

§ 18 Erfüllungsort und Gerichtsstand ist 63225 Langen.
§ 19 In Kraft treten der Satzung

Diese Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 04.05.2018 in 63225 Langen beraten und beschlossen. Sie tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Die bisherige Satzung in der Fassung vom 18.05.2012 tritt damit außer Kraft.

Präsident: Dirk Bauhaus
1. Vizepräsident: Günter Hiltl
Schriftführer: Marcel During
Rechner: Reinhard Hanke